§ 1 Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „LandFrauenVerein Aukrug e.V.“
  2. Der Verein hat den Sitz in Aukrug, das Vereinsgebiet erstreckt sich über die Ortsteile: Innien, Bargfeld, Böken, Bünzen und Homfeld.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister in Kiel eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
  1. Der Verein vertritt und fördert die Interessen der Frauen im ländlichen Raum.
  2. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell. Er setzt sich für die Verbesserung der Lebensverhältnisse auf dem Lande ein. Er befasst sich daher mit allen Fragen, die für das Leben der Bevölkerung im ländlichen Raum von Bedeutung sind.
  3. Im Rahmen dieses Zweckes nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
    1. Vertretung der berufsständischen Interessen der Frauen in der Landwirtschaft.
    2. Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und Unterstützung für die Bewältigung ihrer Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft.
    3. Förderung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen und strukturellen Belange des ländlichen Raumes.
    4. Der Verein verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Jede Frau, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu fördern, kann Mitglied werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
  3. Sollte ein Mitgliedsausweis ausgegeben werden, so gilt dieser ausschließlich für die Dauer der Mitgliedschaft und ist unaufgefordert nach Beendigung der Mitgliedschaft an ein Vorstandsmitglied zurückzugeben. Die Rückgabepflicht gilt auch bei der Auflösung des Vereins.
  4. Die Aufnahme von Förderungsmitgliedern ist möglich. Diese haben kein Stimmrecht.
  5. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September des Jahres erklärt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  6. Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie mit der Beitragszahlung 2 Jahre im Rückstand sind oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben.
  7. Einzelpersonen, die sich in besonderer Weise um die Arbeit und Entwicklung des Vereins verdient gemacht haben, können durch die Jahreshauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  8. Der LandFrauenVerein ist Mitglied im LandFrauenVerband Schleswig-Holstein e.V. und im LandFrauenKreisverband Rendsburg-Eckernförde e.V.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der erweiterte Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im ersten Quartal eines Jahres statt.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor der Versammlung(es gilt der Absendetag).
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes
    • Genehmigung der Jahresrechnung
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl der Rechnungsprüferinnen
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der örtlich gewählten Ortsvertrauensfrauen
    • Genehmigung der Satzung und Beschlussfassung über Satzungsänderung
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandmitgliedern
  4. Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin sowie der Schriftführerin unterschrieben wird. Es ist den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. Das Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 6 Der Vorstand
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ein Vorstandsteam, bestehend aus 3 Personen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied im Verein sein.
  2. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt.
  3. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt. Die Durchführung der Aufgaben des Vorstandes ist bis dahin durch den amtierenden Vorstand sicherzustellen.
  4. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
    2. Vertretung der Belange des Vereins auf örtlicher Ebene, im Kreisverband der LandFrauenVereine und im LandFrauenVerband Schleswig-Holstein e.V.
    3. Vorbereitung und Durchführungen der Mitgliederversammlungen bzw. Versammlungen und der übrigen Veranstaltungen.
    4. Ausführung der von der Mitgliederversammlung bzw. Versammlungen gefassten Beschlüsse.
    5. Beschluss über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  5. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt.
  6. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben und bei der nachfolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist.
  7. Über die Vorstandsarbeit ist den Mitgliedern laufend, insbesondere aber in der Mitgliederversammlung, zu berichten.
§ 7 Erweiterter Vorstand
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Ortsvertrauensfrauen.
  2. Die Ortsvertrauensfrauen werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Ortsvertrauensfrauen sind für einen Ort bzw. einen Ortsteil zuständig. Sie vertreten den LandFrauenVerein und führen die Aufgaben des Vereins in ihrem jeweiligen Bereich durch.
  3. Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt.
  4. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes dienen insbesondere dem Erfahrungsaustausch über Inhalt und Form der durchgeführten Aktivitäten des Vereins sowie deren künftiger Planung.
§ 8 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen
  1. Die Organe sind beschlussfähig, wenn zu den Versammlungen und Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
  2. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, es wird von der einfachen Mehrheit der Mitglieder geheime Abstimmung gewünscht. In der Regel erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen erfordern jedoch 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  3. Wahlen des Vorstandes erfolgen auf Antrag geheim. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird dies nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorschlägen statt die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Bei der Stichwahl genügt die einfache Stimmenmehrheit.
§ 9 Mitgliederbeiträge
  1. Jedes Mitglied ist beitragspflichtig; Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Fördermitglieder haben auch einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder ist gebunden an die Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
  3. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 31.03. des Geschäftsjahres zu zahlen.
§ 10 Kostenerstattung und Aufwandsvergütung
Den Vorstandsmitgliedern, den Ortsvertrauensfrauen, sowie alle Mitglieder, die ehrenamtlich im Auftrag des Vorstandes bestimmte Aufgaben für den Verein wahrnehmen, müssen die im Rahmen ihrer Tätigkeiten entstandenen Kosten gegen Beleg erstattet werden. Darüber hinaus sollte den Mitgliedern des Vorstandes einmal jährlich eine Aufwandsvergütung gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11 Auflösung des Vereins
  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss und dies in der Tagesordnung angegeben sein muss. Der Auflösung des Vereins muss mindestens mit 2/3 Mehrheit zugestimmt werden.
  2. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (ausstehende Forderungen von Gläubigern), so sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren.
  4. Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fließt einem als gemeinnützigen anerkannten Verein zu.
Aukrug, den 19. Januar 2017